Statuten Verein Zuger Märlisunntig

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Zuger Märlisunntig besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.ZGB mit Sitz in Zug.

2. Zweck
Der Verein Zuger Märlisunntig organisiert alljährlich den traditionellen Kinderanlass (Zuger Märlisunntig). Der Vereinszweck ist gemeinnützig. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

3. Aufgaben
Der Zuger Märlisunntig ist ein traditioneller Kinderanlass, der alljährlich am zweiten Adventssonntag, im Dezember, durchgeführt wird. Der Verein Zuger Märlisunntig organisiert zu diesem Anlass kinderfreundliche Aktionen, wie Märlitanten, die in weihnachtlich dekorierten Läden oder öffentlichen Gebäuden, Märchen erzählen, Karusselle, Musikformationen und vieles mehr. Der Zuger Märlisunntig ist ein Geschenk an die Zuger Jugend. Für die Durchführung des Anlasses wird, soweit möglich, die Zusammenarbeit mit einer Gast-Gemeinde gesucht.

4. Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann ein Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Juristische Personen und Gewerbetreibende, welche die Veranstaltungen des Vereins unterstützen wollen, leisten einen Jahresbeitrag an die Vereinsmittel. Sie sind jedoch in der Vereinsversammlung nicht stimm- und teilnahmeberechtigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Vereinigung, Aufgabe des Kinderanlasses «Zuger Märlisunntig», Austritt oder Ausschluss.

5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat (Geschäftsstelle)
d) die Kontrollstelle

6. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) nachgewiesene, grobe Schädigung der Interessen der Vereinigung
b) grobe Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Vereinigung oder Beschlüsse der Generalversammlung
c) Nichtbezahlung der festgelegten Beiträge der Vereinigung

Über den Ausschluss infolge Nichtbezahlung der festgelegten Beiträge entscheidet der Vorstand abschliessend.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft der Vereinigung und damit jeden Anspruch auf deren Vermögen und Dienstleistungen. Sie bleiben jedoch der Vereinigung gegenüber für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten, insbesondere laufende und rückständige Beiträge der Vereinigung, haftbar.

7. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst sämtliche Mitglieder.

Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ort, Zeit und Traktanden sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. Anträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand jeweils schriftlich, spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung sind:
– Wahl der Kontrollstelle
– Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts mit Décharge-Erteilung
– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
– Auflösung oder Liquidation der Vereinigung

Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Jedes an der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Statuten qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat das versammlungsleitende Vorstandsmitglied den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht ein Fünftel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.

8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sämtliche Mitglieder sind wieder wählbar.
Eine Demission ist drei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsführende den Stichentscheid.
Der Vorstand wird einberufen, wenn die laufenden Geschäfte dies erfordern oder wenn es von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sind:
– Leitung der Vereinsgeschäfte
– Vertretung des Vereins
– Wahl der Leitung des Sekretariats
– Beurteilung und Beaufsichtigung des Sekretariats
– Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
– Mitgliederwerbung und Ressourcenbeschaffung

9. Das Sekretariat (Geschäftsstelle)
Das Sekretariat führt die allgemeinen Geschäfte im Sinne der Ziele des Vereins, wie Mitgliederbetreuung usw..

10. Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und an der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

11. Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Zuwendungen (Legate, Gönnerbeiträge, Sponsorenbeiträge, Patronatsbeiträge)
c) Gewinn aus Buttonverkauf
d) Vermögenserträgen und Zinsen

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge beträgt für Privatpersonen max. Fr. 25.–, für juristische Personen max. Fr. 100.00. Mitglieder oder Nichtmitglieder mit jährlichen freiwilligen Beiträgen ab Fr. 200.00 werden als Gönner anerkannt. (Statutenänderung nach GV, 22.5.02).
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins beginnt am 1. März und endet am 28./29.Februar.

13. Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Zweidrittelmehrheit sich dafür ausspricht. Bei Auflösung bestimmt die Generalversammlung, welchem gemeinnützigen Zweck das Vereinsvermögen zukommen soll.

14. Genehmigung und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. September 2000 in Zug angenommen.

Zug, 12. September 2000

Namens der Vereinsversammlung, 1. Änderung 22. Mai 2002

Die Präsidentin: Sign. Nicolett Theiler Gutmann
Der Aktuar (Geschäftsstelle): Sign. GGZ Büroservice, Renate Falk